
Vertragsarzt (umgangssprachlich Kassenarzt) ist jeder im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Behandlung von sozialversicherten Patienten zugelassene Arzt. Organisiert ist das Vertragsarztwesen in den Kassenärztlichen Vereinigungen.
Früher wurde zwischen Vertragsärzten und Kassenärzten unterschieden; Vertragsärzte waren für den Ersatzkassenbereich zugelassen, Kassenärzte für den Primärkassenbereich. Diese Unterscheidung wurde vom Gesetzgeber jedoch im Zuge einer der Reformen des Gesundheitswesens aufgegeben. Der Vertragsarzt kann allein, in Praxisgemeinschaft, in Gemeinschaftspraxis, in Teilgemeinschaftspraxis oder als freiberuflicher Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum tätig werden. Angestellte Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren haben keinen Vertragsarztstatus, sind aber, da sie im Arztregister eingetragen sein müssen, Mitglied der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen. Auch ermächtigte Krankenhausärzte sind keine Vertragsärzte, aber Mitglied der regionalen Kassenärztlichen Vereinigung. Eine Zulassung als Vertragsarzt kann nur noch erhalten, wer eine Facharztprüfung bestanden hat. Die früher gegebene Möglichkeit, ohne Facharztprüfung als Arzt oder praktischer Arzt zugelassen zu werden, besteht nicht mehr.
Insgesamt wird in Zukunft mit einem Vertragsarztmangel gerechnet, da innerhalb von 15 Jahren 78.000 niedergelassene Ärzte aus Altersgründen einen Nachfolger suchen werden. Weil der Beruf durch die vielfältigen Beschränkungen wie Budgetierung, Reglementierung, Bürokratisierung und verschlechterte Vergütungen in den letzten 15 Jahren stark an Attraktivität eingebüßt hat, wenden sich viele Absolventen des Medizinstudiums anderen Aufgaben als der Behandlung kranker Menschen zu oder gehen ins Ausland.
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vom 10.04.2012