
Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB) ist die Kodifikation des Sozialrechts (im formellen Sinn).
Im SGB sind die wesentlichen Bereiche dessen geregelt, was heute dem Sozialrecht zugerechnet wird; außerhalb des SGB bleiben insbesondere solche sozialrechtlichen Rechtsmaterien, die nur einen zeitlich oder personell beschränkten Anwendungsbereich haben.
1969 hat der Gesetzgeber mit der Konzeption einer Zusammenfassung von zahlreichen Einzelgesetzen zu einem zusammenhängenden Gesetzeswerk begonnen, die inzwischen sehr weit fortgeschritten ist. Das SGB enthält sowohl Regelungen über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung, die früher in der Reichsversicherungsordnung kodifiziert waren, als auch über jene Teile des Sozialrechts, die nicht den Charakter einer Versicherung tragen, sondern als Leistungen staatlicher Fürsorge aus Steuermitteln finanziert werden.
Das Sozialgesetzbuch gliedert sich in bisher zwölf Bücher, die jeweils nur in sich mit fortlaufenden Paragraphen nummeriert sind und daher gesetzestechnisch als jeweils eigenständige Gesetze gelten:
1. Allgemeiner Teil
2. Grundsicherung für Arbeitsuchende
3. Arbeitsförderung
4. Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
5. Gesetzliche Krankenversicherung
6. Gesetzliche Rentenversicherung
7. Gesetzliche Unfallversicherung
8. Kinder- und Jugendhilfe
9. Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
10. Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
11. Pflegeversicherung
12. Sozialhilfe
Als besondere Bestandteile des Sozialgesetzbuches gelten nach § 68 SGB I auch mehrere, derzeit noch in speziellen Gesetzen geregelte Bereiche. Diese sollen langfristig in das Sozialgesetzbuch eingeordnet werden:
· Ausbildungsförderung;
· Alterssicherung der Landwirte;
· Krankenversicherung der Landwirte;
· Kriegsopferversorgung;
· Opferentschädigung;
· Adoptionsvermittlung;
· Unterhaltssicherung
Quelle:http://de.wikipedia.org/wiki/Sozialgesetzbuch_(Deutschland)
vom 04.09.2008