
Unter Pflegeeltern versteht man volljährige Personen, die vorübergehend oder dauerhaft Kinder anderer Eltern (Pflegekinder) aufnehmen.
Die Pflege kann in verschiedenen Formen vorliegen, angefangen bei unterstützenden Besuchen bis hin zur Vorbereitung einer Adoption. In jedem Fall ist die Bereitschaft notwendig, sich auf die Besonderheiten des Einzelfalls (des Kindes mit allen Beteiligten) einzulassen. Dies ist nicht immer einfach, da regelmäßig soziale, moralische und/oder perspektivische Differenzen zwischen den Beteiligten (Pflegekind, Herkunftseltern, Jugendamt, Pflegeeltern) vorliegen.
Ausübung der elterlichen Sorge
Die elterliche Sorge verbleibt auch bei einem Pflegeverhältnis bei den leiblichen Eltern, sofern das Sorgerecht nicht nach § 1666 BGB entzogen und auf einen Vormund übertragen wurde. Allerdings haben die Pflegeeltern, wenn das Pflegeverhältnis länger andauert, nach § 1688 BGB die Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. Sie sind berechtigt, das Arbeitsentgelt eines Minderjährigen zu verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs- , Versorgungs- und sonstige Sozialleistungen (z.B. Kindergeld) für das Kind geltend zu machen und zu verwalten. Das Familiengericht kann eine andere Regelung treffen. Bei Streitigkeiten zwischen Pflegeperson und Sorgeberechtigtem soll das Jugendamt gem. § 38 SGB VIII vermitteln.
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vom 09.03.2009