
Die Krankenhausplanung oder Krankenhausbedarfsplanung entwickelt die bestehende regionale Betten- und Leistungskapazität fort, so dass eine gute stationäre Gesundheitsversorgung gewährleistet ist.
In Deutschland liegt die Verantwortung für eine angemessene Versorgung mit Krankenhausbetten und Krankenhausleistungen bei den Ländern.
Gesetzliche Grundlage dieser sogenannten Landeskrankenhauspläne ist das Krankenhausfinanzierungsgesetz und landeseigene Krankenhausgesetze. In der Schweiz liegt die Krankenhausplanung in der Zuständigkeit der Kantone.
Die Länder haben also ein Entscheidungsrecht über die Zulassung eines Krankenhauses bei der Versorgung von stationären Patienten. In Deutschland verpflichtet § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Krankenkassen zur Erstattung der Behandlungskosten in denjenigen Krankenhäusern, die im Plan verzeichnet sind, den sogenannten Plankrankenhäusern. Automatisch gehören dazu auch die Universitätskrankenhäuser.
Während die Kassen sonst ihre Vertragshäuser frei aussuchen dürfen, sind sie in diesen Fällen zu Pflegesatzverhandlungen gezwungen. Die Kosten für vorrätig gehaltene unwirtschaftliche Betten müssen auf diese Weise von der Solidargemeinschaft der Versicherten mitfinanziert werden. Will eine Krankenkasse ein Krankenhaus aus der Planung ausschließen lassen, kann sie dies beim Land beantragen.
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vom 17.04.2012