
Das Jugendamt ist eine Organisationseinheit innerhalb der Kommunalverwaltung. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) muss jeder Landkreis und jede kreisfreie Stadt ein Jugendamt einrichten (§ 69 Abs. 3 SGB VIII). In Nordrhein-Westfalen können kreisangehörige Gemeinden ab 20.000 Einwohnern Jugendämter errichten ( →Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland).
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel Jugendamt aus der freien Enzyklopädie Wikipedia
und steht unter der GNU – Lizenz für frei Dokumentation.
In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
vom 13.04.2012